Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html

letzte Änderung vom 03.07.2024

  • Genehmigungsfristen können nicht mehr unbeschränkt verlängert werden und die Laufzeit der Frist beginnt, wenn die Behörde nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes entschieden hat oder mit der erstmaligen Übergabe nachgeforderter Unterlagen durch den Antragsteller. Mehrmaliges Nachfragen der Behörde ist auf dieser Grundlage nicht mehr möglich.
  • bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus erneuerbaren Energien auf einen Erörterungstermin verzichtet. Für andere Anlagen findet nur dann ein Erörterungstermin statt, wenn dieser vom Antragsteller beantragt wurde.
  • keine Prognoseentscheidung und keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsgenehmigungen sowie Genehmigungen von Anlagen auf bestehenden Standorten mehr vorgelegt werden muss. Die Prüfung des Betriebs der Anlage findet erst im Rahmen der finalen Genehmigung statt.

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch–

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie–

dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

1 Kommentar

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar