Zwischenstand zu Genehmigungsverfahren
Am 29.11.2023 erfolgte eine Nachfrage an das LfU als Genehmigungsbehörde zum Stand der Bearbeitung und warum es keine öffentliche Bekanntmachung zu dem Vorhaben zum Bau von 2 WEA in Groß Schönebeck bisher gegeben hat.
Heute ist auf diese Anfrage die Antwort gekommen. Die Aussagen müssen auf jeden Fall geprüft werden, zumal von Frau Weser im September in einem Telefonat eine völlig gegenteilige Aussage zum Verfahren bei 1 oder 2 WEA gegeben wurde. Alle Akteure, die juristischen Beistand herbeiführen könnten, sind in Kenntnis gesetzt und dann kann die unten stehende Auskunft neu gewichtet werden.
Hier die Aussage des LfU zum Stand des Verfahrens mit Datum vom 04.12.2023
Sehr geehrte Frau ,
vielen Dank für die Konkretisierung, die eine Verfahrenszuordnung ermöglicht.
Für die von Ihnen vorbezeichneten WKA wird ein Genehmigungsverfahren unter der Reg.-Nr.: G04723 geführt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Vorbescheid nach § 9 BImSchG, d. h. durch diesen Antrag soll „nur“ über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden. Im Unterschied zur Vollgenehmigung nach § 4 BImSchG gestattet ein potenzieller positiver Vorbescheid dem Antragsteller weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlagen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich im Sinne des UVPG nicht um eine Windfarm, da lediglich zwei WKA Gegenstand des Antrages sind und keine weiteren WKA im Einwirkungsbereich existieren. Erst bei Windfarmen mit drei oder mehr WKA wird eine Vorprüfung bzw. UVP erforderlich und die Bestimmungen des UVPG hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung treten ein.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Lysann Weser
Referatsleiterin
Abteilung T 1 Technischer Umweltschutz 1,
Referat T 13 – Genehmigungsverfahrensstelle Ost
Landesamt für Umwelt Postanschrift: Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam
Besucheranschrift: Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 60676 5204
Fax: (0331) 27548-3405
Mail: Lysann.Weser@lfu.brandenburg.de Internet:
Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Daten.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz sagt zu dem Vorbescheid:
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