Weitere Gesetze zum schnelleren Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen
In 2024 sind diverse Gesetze erneut weitere Male auf der Grundlage zur Umsetzung der RED III der EU im Bereich Wind an Land und Solarenergie durch die Bundesministerien auf den Weg gebracht worden. Mit dieser Seite soll auf einige wichtigen Änderungen hingewiesen werden. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Auflistung nicht alle Änderungen enthält, der ständigen Aktualisierung unterliegt und vollständige Gesetze und Verordnungen für Interessierte mit den entsprechenden Verlinkungen versehen werden. Es wird keine Wertung zu den Änderungen abgegeben, es erfolgt im besten Falle die Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung. Auf Querverbindungen zu anderen Gesetzen und/oder Verordnungen, Arbeitshilfen, Handreichungen und ähnlichem wird, soweit bekannt, hingewiesen.
Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land
https://www.gesetze-im-internet.de/windbg/index.html#BJNR135310022BJNE000100000
Zu den bereits mit dem Osterpaket beschlossenen Ausweisungen zu den Flächen, die für Windenergieanlagen bereit zu stellen sind, wurde mit der aktuellen Gesetzgebung die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten vorgenommen.
Weitere Informationen hier..https://nur-mit-uns.info/gesetz-zur-festlegung-von-flaechenbedarfen-fuer-windenergieanlagen-an-land/
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/BJNR102050990.html
In der aktuellen Fassung Repower-Maßnahmen weiter konkretisiert. Bei den sogenannten „kumulierenden Vorhaben“, also bei dem Repowering und den zu ersetzenden Altanlagen sowie anderen in räumlicher Nähe befindlichen Anlagen, werden die für notwendig erachteten Umweltverträglichkeitsprüfungen neu gefasst bzw. konkretisiert.
Weitere Informationen hier..https://nur-mit-uns.info/gesetz-ueber-die-umweltvertraeglichkeitspruefung-uvpg/
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/151/VO.html
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Ergänzung um die §§ 10a, 10c, die im Wesentlichen Aussagen Steckersolargeräten von Privatbetreibern kleinerer PV-Anlagen treffen.
§ 11a Recht zur Verlegung von Leitungen regelt die Duldung von Flächen-Eigentümern für alle mit Erneuerbaren Energien in Zusammenhang stehenden Leitungsverlegungen. Für die Inanspruchnahme der Leitungstrasse und des nicht näher beschriebenen Schutzstreifens dazu erhält der Flächeneigentümer einmalig vom Betreiber der Anlagen 5% des Verkehrswertes der Flächen.
§
§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus regelt die Duldung der Nutzung privater Flächen während der Bauzeiten der Errichtung und des Rückbaues der Anlagen. Für die Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstückes hat der Betreiber dem Flächeneigentümer für die Dauer der jeweiligen Bauzeit eine Entschädigung von 28,00 €/Monat und ha zu zahlen.
In Absatz 1 letzter Satz ist 8mit viel Interpretationsspielraum) ausformuliert:
Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
§ 19 Zahlungsanspruch: Neben der Marktprämie haben die Betreiber Anspruch auf die Einspeisevergütung und einen Mieterstromzuschlag, solange kein Anspruch auf vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung geltend gemacht wird. Weitere Ausführungen zu diesen Zahlungen bei Einspeisungen in Stromspeicher und Batteriespeicher sind ebenfalls hier geregelt, auch wenn Mischgase bei der Speichern angewendet werden.
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag: Konkretisiert die Zahlungsansprüche aus § 19 in Abhängigkeit von der installierten Leistung und der Dauer der Inanspruchnahme, wobei Höchstgrenzen nach § 53 zu beachten sind.
§ 22 b Bürgerenergiegesellschaften regelt Grundsätzliches der Bürgerenergiegesellschaften
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung: Diese werden in Abhängigkeit zu §§ 53 + 54 gestellt, die sich auf Inanspruchnahme von Regionalnachweisen und der Stromsteuerbefreiung beziehen sowie detaillierten Ausführungen zu Solaranlagen.
§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen; Hier wird die Anwendung des Jahresmarktwertes geregelt. Jedoch ist als Höchstzahlung ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstundefestgesetzt.
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs: Hier ist u.a. geregelt, dass bei ausgeförderten Anlagen Zahlungen bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten sind.
Die §§ 26 bis 52 regeln Modalitäten der Bundesnetzagnetur mit den Ausschreibungsverfahre für Erneuerbare Energien.
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
Die Absätze 4+5 beinhalten weitere Festsetzungen zu Abzügen in Verbindung mit vorangegenagenen §§ dieses Gesetzes und dem Energieeffiziensgesetz
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur
Umsetzung von EU-Recht
Vom 3. Juli 2024
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke schreibt auf der Internetseite des BMUV zu den Änderungen unter anderem:
Erneuerbare-Energien-Anlagen können nun schneller gebaut werden, die Genehmigungsverfahren werden gestrafft und verkürzt, ohne dass Schutzstandards für Mensch und Umwelt abgesenkt werden.
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck spricht von einer Entbürokratisierung bei den Zulassungen und einer Entlastung der Unternehmen dadurch.
Das Klima wird durch dieses Gesetz verbindlich als Schutzgut im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankert.
Die Regelungen dieses Gesetzes zu Genehmigungs-Fristen, vorzeitigem Baubeginn und Erörterungstermin werden hier unter dem Immissionsschutzgesetz näher betrachtet. Im Zuge des Vorbescheides sind zukünftig keine Prognoseentscheidung und keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf das künftige Gesamtvorhaben mehr erforderlich
Beim Repowering darf die Genehmigung auch dann nicht versagt werden, „wenn während und nach dem Repowering nicht alle Immissionswerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden“, Auf den Erörterungstermin soll verzichtest werden, er kann aber auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden.
Ein Projektmanager „soll“ künftig auf Antrag des Vorhabenträgers eingesetzt werden (statt „kann“).
F
Artikel 1
beinhaltet Änderungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Diese werden bei den Ausführungen zum BImSchG näher erläutert.
Artikel 2
umfasst Änderungen zu der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Artikel 4
enthält Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Rolle des Projektmanagers wird erheblich gestärkt. Zudem wird der Aufgabenkatalog, mit denen der Projektmanager beauftragt werden kann, erweitert. Er „soll“ künftig auf Antrag des Vorhabenträgers eingesetzt werden (statt „kann“).
Artikel 5 Änderung des Bundesnaturschutzgesetz
Der § 45c, Abs.1, Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wurde komplett gestrichen. Hier war geregelt.
“ Abweichend von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden auch neue Windenergieanlagen erfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt.„
Diese Korrektur war insofern unumgänglich, da in § 16c, Abs. 2, Satz 2 BImSchG bereits eine weitaus schärfere Vorgabe für Repower-Anlagen verfügt ist:
„Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen einzuhalten:
– Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und
– der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der
neuen Anlage.“
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/EnWG.pdf
Änderungen zum 23.10.2024
Alle mit Buchstaben versehenen §§ sind neu hinzugefügt worden. Dieses Gesetz regelt insbesondere die Vorgaben für die Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber und damit erfolgt die Regulierung des Netzbetriebs.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf
Auf der Internetseite der Bundesregierung https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/immissionsschutzrecht-erweitert-2184834 ist nachlesbar, dass
- das „Klima“ als Schutzgut in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen wurde. Die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können daher auch Regelungen zum Klimaschutz enthalten.
- Genehmigungsverfahren beispielsweise für WEA an Land oder Elektrolyseure für grünen Wasserstoff merklich beschleunigt werden.
Betreibern von Windenergieanlagen wird es sogar erleichtert, einzelne zentrale projektspezifische Fragen bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren über einen VORBESCHEID klären zu lassen. Beschleunigte Zulassungsverfahren benötigen aber auch die Gesamtheit industrieller Anlagen, die an eine klimaneutrale Produktionsweise angepasst werden müssen.
- Genehmigungsfristen können nicht mehr unbeschränkt verlängert werden und die Laufzeit der Frist beginnt, wenn die Behörde nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes entschieden hat oder mit der erstmaligen Übergabe nachgeforderter Unterlagen durch den Antragsteller. Mehrmaliges Nachfragen der Behörde ist auf dieser Grundlage nicht mehr möglich.
- bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus erneuerbaren Energien auf einen Erörterungstermin verzichtet. Für andere Anlagen findet nur dann ein Erörterungstermin statt, wenn dieser vom Antragsteller beantragt wurde.
- keine Prognoseentscheidung und keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsgenehmigungen sowie Genehmigungen von Anlagen auf bestehenden Standorten mehr vorgelegt werden muss. Die Prüfung des Betriebs der Anlage findet erst im Rahmen der finalen Genehmigung statt.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 12. November 2024
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/355/VO
Artikel 1
Anhang 1 der Verordnung wir in Teilbereichen neu gefasst:.
Anlagenbeschreibung | Verfahrensart | Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU | |
4.1.12 | Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt), Schwefeldioxid, Phosgen, | G | E |
10.26 | Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser mit | ||
10.26.1 | einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag, | G | E |
10.26.2 | einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr, sofern nicht von Nummer 10.26.1 erfasst | V |
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