Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/BJNR102050990.html

§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

„Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.“

Erklärung dazu:

Mit diesen Festlegungen zu der Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung sollen wesentliche „Erleichterungen“ im Zuge der Genehmigungsverfahren geschaffen werden. In den Beschleunigungsgebieten sollen die Genehmigungsverfahren für EE-Anlagen nicht länger als 12 Monate dauern

§ 10 beschreibt den Umgang mit der UVP bei sich gegenseitig beeinflussenden Anlagen, die die vorgegebenen Größen- und Leistungswerte gemeinsam erreichen oder überschreiten. Hierbei erfolgt die Prüfung der kumulativen Wirkung im Rahmen einer neuen Genehmigung mit bereits genehmigten und errichteten Anlagen bis zum

§ 11 beschreibt kumulierende Wirkungen in Zusammenhang mit bereits genehmigten Verfahren, aber noch nicht errichteten Anlagen. Diese Anlagen sind als Vorbelastung in die Prüfungen einzubeziehen. Dabei wird erst dann eine erneute UVP erforderlich, wenn sich bei Feststellung „zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ herauskristallisieren..

§ 12 enthält im Wesentlichen die Erläuterung, dass bei Neuvorhaben die UVP eines früheren Vorhabens, welches noch nicht genehmigt ist, mit zu berücksichtigen ist und unter bestimmten Bedingungen keine erneute UVP erforderlich wird.

In den jeweils letzten Abätzen dieser Paragraphen wird ausgeführt, der „Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Die Anlage 1 enthält eine Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“

https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/anlage_1.html

X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2
18.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt  
18.5.1100 000 m2 oder mehr,X 
18.5.220 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.7Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt  
18.7.1100 000 m2 oder mehr,X 
18.7.220 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; A
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