Änderung Bundesimmissionsschutzgesetz
Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau
Mit Amtsblatt 58/25 wurde dieses neue Gesetz zur Änderung des §9 Bundesimmissionsschutzgesetz neu geregelt.
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach § 9 Absatz 1a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35
des Baugesetzbuchs besteht nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des
§ 16b Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes.“
Auf unseren Fall bezogen würde das heißen, dass der Antrag auf Vorbescheid für 2 WEA im Bereich Fahrenholz nicht genehmigungsfähig wäre.
Das wiederum würde bedeuten, dass auch der Genehmigungsantrag für die 4WEA innerhalb des Windvorranggebietes wegen der fehlenden „Vorprägung“ aus dem Antrag auf Vorbescheid weitergehender Antragsunterlagen bedarf. Das könnte der Grund sein, weshalb bisher mit Stand 07.03.2025 keine Genehmigung vom LfU erteilt wurde.
Allerdings formiert sich auf Seiten der Antragsteller bereits Widerspruch.
https://www.prometheus-recht.de/%C2%A7-9-abs-1a-bimschg-einschraenkung-fuer-wea-vorbescheide
Berechtigtes Interesse nach § 9 Abs. 1a BImSchG – wirklich nicht?
Droht jetzt all den anhängigen Vorbescheidsanträgen die postwendende (Teil-)Ablehnung? Aus politischer Sicht ist das vermutlich gewünscht, aus rechtlicher Sicht aber kein Automatismus. Denn beispielsweise eine noch laufende oder gar noch ganz am Anfang stehende Planung kann sich immer noch zu Gunsten des Vorhabens verändern. Zudem könnten womöglich die Gemeinden unter Nutzung der „Gemeindeöffnungsklausel“ helfend eingreifen. Und was ist eigentlich genau beantragt? Die Genehmigungsbehörden dürfen also keinesfalls den Einzelfall aus den Augen verlieren und einfach ab Inkrafttreten von § 9 Abs. 1a BImSchG hundertfach Ablehnungsandrohungen kopieren. Ein solches Vorgehen ist ihnen schon bei der Anwendung der Aussetzungsmöglichkeit des § 36 LPlG auf die Füße gefallen. Ob die Genehmigungsbehörden den damit einhergehenden Aufwand bewältigen können und wollen, bleibt abzuwarten.
Trackbacks & Pingbacks
[…] Weitere Informationen hier ..https://nur-mit-uns.info/3880-2/ […]
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!