Berlin und Brandenburg: Änderung des Landesplanungsvertrags tritt in Kraft

DAS MUSS MAN WISSEN ! Diese Vorgaben sind gültig für den bei der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorliegenden Regionalplan Uckermark-Barnim 2024 (Entwurf aus 2023)

https://mil.brandenburg.de/mil/de/presse/detail/~01-08-2024-aenderung-landesplanungsvertrag

Die Länder Berlin und Brandenburg haben im Januar 2024 die Änderung des gemeinsamen Landesplanungsvertrags beschlossen. Diese ist am 01. August 2024 in Kraft getreten. Die Neuregelung der darin festgelegten Verfahren zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Gesamtgebiets beider Länder soll zu schnelleren Ergebnissen bei der gemeinsamen Landesplanung führen.

Aufgrund der immer enger werdenden Verflechtungen der Länder Berlin und Brandenburg ist es Aufgabe der Gemeinsamen Landesplanung eine abgestimmte Entwicklung und gemeinsame Konzepte für die Entwicklung voranzubringen. Mit der jetzigen Änderung werden Verfahren der Raumordnung vereinfacht und stärker digitalisiert.

Der Bund hatte bereits mit der am 28. September 2023 in Kraft getretenen Novelle des Bundesraumordnungsgesetzes umfassende Änderungen zur Modernisierung des Raumordnungsrechts vorgelegt.

Mit der Änderung des Landesplanungsvertrags entfallen überholte, nicht mehr notwendige Verfahren und Anforderungen, zum Beispiel aufwendige Berichts- und Informationspflichten öffentlicher Planungsträger an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung. Zudem werden Beteiligungsverfahren vorrangig elektronisch durchgeführt. Herkömmliche papierhafte Auslegungen erfolgen nach dem neuen Bundesrecht nur noch ausnahmsweise.

Christian Gaebler, Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Landes Berlin: „Die Novellierung des Planungsrechts ist dringend erforderlich. Der ständig wachsende internationale Wettbewerb, die steigenden Anforderungen durch die Digitalisierung und Globalisierung, die Energiewende sowie der demografische Wandel stellen auch unsere gemeinsame Landesplanung mit dem Land Brandenburg vor neue Herausforderungen. Es wird zunehmend darauf ankommen, dass sich staatliche wie private Investitionen schneller umsetzen lassen. Deshalb haben wir die dafür notwendigen Planungs- und Verwaltungsverfahren spürbar effizienter und moderner gestaltet.“

Rainer Genilke, Minister für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg: „Mit den heute in Kraft getretenen Änderungen entschlacken wir unseren bisherigen Landesplanungsvertrag und machen die gemeinsame Landesplanung fit für die Herausforderungen der Zukunft. Wir reduzieren den bürokratischen Aufwand für Planungen. Zudem setzen wir auf die Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen. Unser Ziel ist es, wichtige Vorhaben der Raumordnung deutlich zu beschleunigen und so die Entwicklung der Metropolregion Berlin-Brandenburg als attraktiven Wirtschaftsstandort weiter voranzubringen.“

Die Änderung des Landesplanungsvertrages basiert auf der Grundlage des am 14.05.2024 geänderten Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG).

Hier wurden zu der Fassung aus 2011 zwei neue Paragraphen mit folgendem Inhalt hinzugefügt:

§ 2a
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.

(2) Nach Durchführung der Beteiligung nach § 2 Absatz 3 sind die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, wenn eine weitere Beteiligung nicht erforderlich ist und die Regionale Planungsgemeinschaft den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Regionale Planungsgemeinschaft den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(3) Der Regionalplan ist ab dem Tag, an dem die Erteilung seiner Genehmigung bekannt gemacht worden ist, zusammen mit den in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Unterlagen auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen. Zusätzlich wird in der Regionalen Planungsstelle kostenfreie Einsichtnahme in die veröffentlichten Unterlagen gewährt; darauf ist mit Angabe der Internetseite und des Ortes, an dem Einsicht genommen werden kann, in der Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung hinzuweisen. Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8 Absatz 2 des Landesplanungsvertrages entsprechend.

§ 2b
Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Regionale Planungsgemeinschaft.

In § 11 ROG heißt es dazu :

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.

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