Anforderung der Abwägung für Stellungnahmen zum Entwurf des Regionalplanes Uckermark-Barnim 2023

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden.

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht auch hier nach Ansicht des Verfassers ein Recht auf die Informationen gemäß den Einlassungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/open-government/informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz-node.html

sowie dem Gesetzestext des Gesetzes zur Regelung des Zuganges zu Informationen des Bundes 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html

die Möglichkeit, Kenntnis über die Abwägung durch die Regionale Planungsstelle zu erhalten. Insbesondere § 1 sagt:

“(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.”

Speziell für das Land Brandenburg dürfte auch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) hier ein weiteres Instrument sein, das den Zugang zu Informationen ermöglicht. Auch hier sagt der § 1:

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Eventuell entstehen bei der Übergabe der gewünschten Auskunft in Papierform Kosten, die sich aber in überschaubarem Rahmen halten dürften.

Die Anfrage zur Auskunft kann per Mail an die regionalplanung@uckermark-barnim.de gestellt werden.

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