Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/445/VO.html?nn=55638

veröffentlicht 30.12.2024

Grundlage für diese Verordnung sind § 66 des Energiesteuergesetzes aus 2006, zuletzt geändert am 27.03.2024, sowie § 11 des Stromsteuergesetzes von 1999, zuletzt geändert 2023.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/19_Legislaturperiode/2019-06-27-Gesetz-zur-Neuregelung-von-Stromsteuerbefreihungen-und-weiterer-Vorschriften/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4

In dem Referentenentwurf wird dazu ausgeführt:

Diese Steuerbefreiungen sind staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.

Für die Bürger und Bürgerinnen würde sich kein Erfüllungsaufwand ergeben. Jedoch wird für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand in nicht unbeachtlicher Höhe prognostiziert und ein noch höherer Aufwand für die Verwaltung.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Tsd. EuroErfüllungsaufwand für die Verwaltung in Tsd. Euro
Aufwand StromStG/StromStV jährlich 13.270Aufwand StromStG/StromStV jährlich16.112
Aufwand EnergieStG jährlich21Aufwand EnergieStG jährlich94
Aufwand EnSTransV jährlich -977Aufwand EnSTransV jährlich-1.122
Aufwand StromStG/StromStV einmalig 2.939Aufwand StromStG/StromStV einmalig7.243
Aufwand EnergieStG einmalig 0Aufwand EnergieStG einmalig0
Aufwand EnSTransV einmalig 0Aufwand EnSTransV einmalig600

Artikel 1- Stromsteuergesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/StromStG.pdf Fassung Dezember 2023

Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Von besonderer ökologischer wie auch wirtschaftlicher Bedeutung sind hierbei die Steuerbefreiungen für Strom aus

  • einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz („Grünstromnetz“) nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG und
  • Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG.

Diese Steuerbefreiungen sind staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.

Weiter heißt es im Referentenentwurf:

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

Wie sich die neuen Festlegungen zur Änderung der Stromsteuer nach dieser Durchführungsverordnung für Unternehmen auswirken, ist übersichtlich auf der Internetseite https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Steuerbeguenstigung/Steuerentlastungen/Steuerentlastung-nach-Par-9b-StromStG/steuerentlastung-nach-par-9b-stromstg_node.html dargestellt.

Daraus geht aber NICHT hervor, wie sich die Erhöhung der CO2-Bepreisung auswirken wird.

Artikel 2- Energiesteuergesetzes

https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/EnergieStG.pdf Fassung März 2024

In dem Referententwurf wird Bezug genommen auf eine „Änderung der Verordnung vom 26. Juni 2018“, nicht auf die aktuelle Fassung des Gesetzes vom März 2024.

Neben redaktionellen Änderungen ( Steuerentlastung wird zu Steuervergütung, Rückzahlungsanforderung und Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen werden zu Rückforderungsanordnung u.a.)

Komplizierter sind beispielsweise Neufassungen wie z. Bsp.:

§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„ Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners u (7) nter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 den hinreichenden Nachweis führt, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese

  1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen
    berechtigt sind, oder
  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Das Hauptzollamt hat durch Steueraufsichtsmaßnahmen oder Außenprüfung festzustellen, dass ein
Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war.

Inwieweit sich durch das Gesetz Steuermehr- oder -mindereinnahmen ergeben, lässt sich nicht präzise bestimmen. Dies liegt darin begründet, dass die Stromsteuerbefreiungen bisher nur vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen abhängig waren. Ein Erlaubnisverfahren und die Erhebung sämtlicher steuerbefreiter Strommengen waren daher nicht erforderlich.

Aber es lässt sich ableiten, dass ein weiterer Bürokratieaufwand betrieben werden muss, sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch der Prüfbehörde.

Welche Kosten durch diese neue Verordnung entstehen, ist also nicht im Mindesten absehbar. Und daher ist auch nicht klar, welche Auswirkungen auf die Bürger und Bürgerinnen zukommen könnten (Preise von Produkten und Dienstleistungen, Veränderung von Steuern und Abgaben in diversen Bereichen)

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