Zuarbeit zu Inhalten eines Widerspruchs zur Genehmigung
Das beigefügte Schriftstück soll ein Beispiel für die Formulierung von Widersprüchen darstellen und euch bei der Formulierung eures eigenen Widerspruchs unterstützen. Was uns wirklich helfen könnte, sind Formfehler in der Genehmigung oder in den der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen. Ansonsten muss die direkte Betroffenheit auf jeden Fall in den Vordergrund gerückt werden.
Ergänzende Widerspruchsbegründung
Absender
[Name / Adresse]
Aktenzeichen / Reg.-Nr.: G03324
Genehmigung Nr.: 20.033.00/24/1.6.2V/T13
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von vier WKA Nordex N163/6.X in 16244 Schorfheide, Gemarkung Groß Schönebeck, Flur 6, Flurstücke 176, 177, 176/177 und 178
Sehr geehrte Damen und Herren,
den von mir bereits fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt (LfU) vom 01.04.2026 (Reg.-Nr. G03324) begründe ich hiermit wie folgt.
Ich beantrage,
den Genehmigungsbescheid insgesamt aufzuheben, hilfsweise die Genehmigung mit weitergehenden, nachbarschützenden Nebenbestimmungen zu versehen sowie die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 2 BImSchG wiederherzustellen.
- Form‑ und Verfahrensfehler
1.1 Unvollständige und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung
Der Bescheid weist zwar auf die Monatsfrist für den Widerspruch hin, enthält aber zusätzlich die Aussage, der Widerspruch sei binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Eine derartige zusätzliche Begründungsfrist ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann den Eindruck erwecken, ein zunächst nicht begründeter Widerspruch sei unzulässig oder werde nicht berücksichtigt. Dies ist geeignet, die Wahrnehmung des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen und stellt einen beachtlichen Belehrungsmangel dar, der zu Fristverlängerungen bzw. Rechtsunsicherheit führt.
1.2 Fehlende oder unzureichende Beteiligung weiterer Betroffener
Aus dem Bescheid ergibt sich, dass lediglich bestimmte Fachbehörden beteiligt wurden. Eine konkrete Auflistung der betroffenen privaten Dritten, insbesondere der im Lärm‑ und Schatteneinwirkungsbereich liegenden Wohngebiete (z. B. Groß Schönebeck, Mühlenstraße 61 als maßgeblicher Immissionsort), ist dem Verfahren nicht zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass alle Betroffenen ordnungsgemäß beteiligt und zu den nachgereichten Unterlagen vom März 2026 erneut angehört wurden, obwohl diese inhaltlich maßgebliche Änderungen (u. a. Ergänzungen der Gutachten) enthalten.
Ich rüge daher eine unzureichende Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie eine unterlassene erneute Anhörung nach wesentlicher Ergänzung der Antragsunterlagen.
1.3 Pauschale Bezugnahme auf „zwei Aktenordner“ als Antragsgrundlage
Die Genehmigung erklärt zwei paginierte Aktenordner „zur Grundlage dieser Genehmigung“. Diese pauschale Inbezugnahme umfangreicher Unterlagen ohne klare Benennung der entscheidungserheblichen Gutachten und ohne Hervorhebung der für Nachbarn relevanten Teile erschwert die Rechtskontrolle erheblich. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes – insbesondere zur Bestimmung des genehmigten Anlagenumfangs – in der Genehmigung selbst hinreichend bestimmt sein. Die bloße global‑Verweisung auf umfangreiche Ordner wird diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.
1.4 Anwendung des § 6 WindBG ohne nachvollziehbaren Prüfungsnachweis
Der Bescheid stützt sich für das Verfahren ausdrücklich auf § 6 WindBG und erklärt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WindBG lägen „zweifelsfrei“ vor; die Genehmigungsbehörde dürfe daher weder eine UVP‑Vorprüfung noch eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG durchführen. Ein konkreter Nachweis, welche Umweltprüfung bei Ausweisung des Windenergiegebietes VR WEN 39 „Groß Schönebeck“ tatsächlich durchgeführt wurde, in welchem Umfang die artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigt wurden und wie die Abgrenzung des Gebietes zu Natura‑2000‑Flächen erfolgte, fehlt.
Die pauschale Behauptung der Voraussetzungen des § 6 WindBG ohne Vorlage oder Zusammenfassung der zugrunde liegenden Planungsunterlagen verletzt das Transparenz‑ und Begründungserfordernis und erschwert die gerichtliche Kontrolle der Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschrift erheblich.
- Immissionsschutz (Lärm)
2.1 Grenzwertnahe Belastung ohne ausreichende Vorsorge
Die Genehmigung räumt selbst ein, dass am Immissionsort IO 9 (Groß Schönebeck, Mühlenstraße 61) nur ein sehr geringer Abstand zwischen berechnetem Beurteilungspegel (41,53 bzw. 42 dB(A)) und dem nächtlichen Immissionsrichtwert von 43 dB(A) besteht. An zehn von dreizehn Immissionsorten unterschreitet der Immissionsbeitrag der neuen Anlagen den Richtwert um weniger als 10 dB(A), so dass nach dem WKA‑Geräuschimmissionserlass zwingend Abnahmemessungen und ggf. Nachsteuerungen erforderlich sind.
Gleichwohl wird die Lärmvorsorge im Wesentlichen auf nachgelagerte Messungen und ggf. Betriebsoptimierungen verlagert, anstatt bereits im Genehmigungszeitpunkt verbindlich schallreduzierte Betriebsmodi oder Leistungsbegrenzungen nachts festzusetzen. Dies widerspricht dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
2.2 Unzureichende Berücksichtigung von Unsicherheiten und Kumulation
Der Bescheid stützt sich auf Herstellerangaben und eine Prognose nach dem Interimsverfahren, berücksichtigt aber die Gesamtunsicherheit der Emissionsdaten und Ausbreitungsrechnung nur über pauschale Zuschläge. Er geht zugleich davon aus, dass im Vorranggebiet VR WEN 39 derzeit keine weiteren Anlagen existieren und damit keine Vorbelastung vorliegt. Angesichts der dynamischen Ausbauplanung und der Möglichkeit weiterer, bereits geplanter oder genehmigter Anlagen im Umfeld hätte eine kumulative Betrachtung zumindest im Wege einer Szenarioberechnung erfolgen müssen.
Ohne eine solche kumulative Lärmbewertung besteht die konkrete Gefahr, dass bei Realisierung weiterer Anlagen die Richtwerte der TA Lärm überschritten werden, ohne dass der vorliegende Bescheid hierauf vorbereitet ist.
2.3 Fehlende wohnmedizinische Bewertung
Der Bescheid beschränkt sich auf die rein formale Einhaltung der TA‑Lärm‑Richtwerte. Eine eigenständige Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen der sehr hohen, nahezu richtwertausschöpfenden nächtlichen Dauerbelastung auf Schlaf und Erholung der Anwohner findet nicht statt, obwohl § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einen umfassenden Schutz vor erheblichen Belästigungen gebietet.
Dies stellt einen Ermessensausfall bei der Abwägung zwischen dem Ausbau der Windenergie und dem Gesundheitsschutz der Nachbarschaft dar.
- Schattenwurf und optische Immissionen
Die Schattenwurfprognose kommt zu dem Ergebnis, dass an mehreren Immissionsorten (IO 5, IO 7, IO 9–13) die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag überschritten wird. Der Bescheid fordert lediglich den Einbau eines Schattenabschaltmoduls und dessen Konfiguration auf die Richtwerte, ohne konkrete Abschaltparameter, Kontrollmechanismen oder Sanktionen bei Nichteinhaltung festzulegen.
Die Behörde überlässt die konkrete Ausgestaltung vollständig dem Betreiber und verzichtet auf eine eigenständige, nachbarschützende Festlegung der maximal zulässigen realen Beschattungsdauer (8 Stunden/Jahr gemäß Erlass), obwohl die Prognose gerade eine Überschreitung der astronomischen Werte zeigt. Dies ist mit dem Schutzauftrag aus § 5 Abs. 1 BImSchG und den Vorgaben des WKA‑Schattenwurf‑Erlasses nicht vereinbar.
- Artenschutz und Naturschutz
4.1 Reduzierter Prüfungsmaßstab nach § 6 WindBG ohne Einzelfall‑Würdigung
Obwohl nachgewiesen ist, dass Brutplätze von Weißstorch und Schwarzmilan im erweiterten Prüfbereich liegen und der Standort innerhalb von Funktionsräumen besonderer Bedeutung für schlaggefährdete Fledermausarten verortet wird, beschränkt sich die Behörde aufgrund des § 6 WindBG auf eine „modifizierte Prüfung“ und verzichtet auf eine reguläre artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG.
Die Annahme, das Tötungs‑ und Verletzungsrisiko sei für diese Arten nicht signifikant erhöht, wird im Wesentlichen mit pauschalen Abschaltzeiten (Fledermäuse) und einer Mastfußgestaltung begründet; weitergehende artspezifische Untersuchungen, etwa systematische Erfassungen entsprechend Anlage 3 AGW‑Erlass für Fledermäuse oder telemetrische Untersuchungen für Großvögel, liegen nicht vor. Angesichts der Nähe der Brutplätze und der hohen Turmhöhen von 164 m ist dies unzureichend.
4.2 Fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung auf tatsächlicher Kostengrundlage
Die Verhältnismäßigkeit der Minderungsmaßnahmen nach § 6 WindBG wird angenommen, ohne dass die tatsächlichen Kosten der Maßnahmen bekannt wären; die Behörde „geht davon aus“, dass die Kosten die Zumutbarkeitsschwelle nicht erreichen. Eine echte Abwägung – etwa zwischen weitergehenden Abschaltzeiten oder Anlagenreduktion und den wirtschaftlichen Folgen – findet damit nicht statt.
Dies stellt einen Verstoß gegen das gesetzlich geforderte Verhältnismäßigkeitserfordernis des § 6 WindBG dar.
4.3 Eingriffsregelung und Landschaftsbild
Für das Landschaftsbild wird eine erhebliche Beeinträchtigung von insgesamt mehreren hundert Hektar festgestellt, die selbst nach Anwendung des „Märkischen Modells“ nicht vollständig durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die verbleibende Beeinträchtigung wird lediglich durch eine Ersatzzahlung abgegolten, ohne dass geprüft wird, ob angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG überhaupt noch zugelassen werden darf.
Stattdessen wird pauschal auf das „überragende öffentliche Interesse“ am Ausbau der Windenergie verwiesen, ohne die konkreten örtlichen Belastungen (u. a. Nähe zu Landschaftsschutzgebiet Biosphärenreservat Schorfheide‑Chorin) angemessen zu würdigen.
- Luftfahrt und Nachtkennzeichnung
Die luftrechtliche Stellungnahme der DFS sieht keine Einwände, verlangt aber zwingend eine Tages‑ und Nachtkennzeichnung nach AVV LFH sowie die Möglichkeit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK). Der Bescheid übernimmt diese Vorgaben, regelt aber nicht, dass der Betreiber verpflichtet ist, eine BNK tatsächlich zu installieren, obwohl die Anlagen mit 245,5 m Gesamthöhe in einer sensiblen Landschaft liegen und die dauerhafte, flächig sichtbare Nachtbefeuerung erheblich in das Landschaftsbild und die Wohnqualität eingreift.
Damit schöpft die Behörde ihren Gestaltungsspielraum nicht aus, um optische und nächtliche Belästigungen zu minimieren. Dies ist im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 6 BImSchG zu berücksichtigen.
- Nebenbestimmungen und Vollzugsdefizite
Der Bescheid arbeitet mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Berichts‑/Dokumentationspflichten gegenüber unterschiedlichen Fachreferaten (T2, T22, N1, N4, LuBB, LAVG usw.). Es ist nicht ersichtlich, wie die Behörde sicherstellen will, dass die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen – etwa Fledermausabschaltungen, Reptilienschutz, Bodenschutz, Schattenabschaltung – fortlaufend kontrolliert und bei Verstößen effektiv sanktioniert wird.
Ohne ein schlüssiges Vollzugskonzept droht ein erhebliches Vollzugsdefizit, das in der Gesamtabwägung zulasten der Schutzgüter Mensch, Natur und Landschaft geht.
- Ergebnis und Anträge
Zusammenfassend rüge ich:
erhebliche Form‑ und Verfahrensmängel (unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung, unklare Antragsgrundlage, Anwendung des § 6 WindBG ohne Nachweis der Voraussetzungen), eine unzureichende immissionsschutzrechtliche Vorsorge insbesondere hinsichtlich nächtlicher Lärmbelastung und Schattenwurf, Defizite in der artenschutzrechtlichen Bewertung insbesondere zugunsten streng geschützter Vogel‑ und Fledermausarten sowie eine nicht ausreichende Abwägung der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Wohnqualität.
Ich beantrage daher nochmals, den Genehmigungsbescheid aufzuheben, hilfsweise die Genehmigung mit strengeren, nachbarschützenden Nebenbestimmungen (insbesondere weitergehende schallreduzierte Nachtbetriebsmodi, verschärfte Schattenabschaltung, verbindliche BNK, erweiterte Abschaltzeiten für Fledermäuse und Vogelzug) zu versehen und die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gerichtlich wiederherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
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