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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/BJNR102050990.html § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben „Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.“ Erklärung dazu: Mit diesen Festlegungen zu der Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung sollen wesentliche „Erleichterungen“ im Zuge der Genehmigungsverfahren geschaffen werden. In […]