Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzesund weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/151/VO.html
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Ergänzung um die §§ 10a, 10c, die im Wesentlichen Aussagen Steckersolargeräten von Privatbetreibern kleinerer PV-Anlagen treffen.
§ 11a Recht zur Verlegung von Leitungen regelt die Duldung von Flächen-Eigentümern für alle mit Erneuerbaren Energien in Zusammenhang stehenden Leitungsverlegungen. Für die Inanspruchnahme der Leitungstrasse und des nicht näher beschriebenen Schutzstreifens dazu erhält der Flächeneigentümer einmalig vom Betreiber der Anlagen 5% des Verkehrswertes der Flächen.
§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus regelt die Duldung der Nutzung privater Flächen während der Bauzeiten der Errichtung und des Rückbaues der Anlagen. Für die Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstückes hat der Betreiber dem Flächeneigentümer für die Dauer der jeweiligen Bauzeit eine Entschädigung von 28,00 €/Monat und ha zu zahlen.
In Absatz 1 letzter Satz ist 8mit viel Interpretationsspielraum) ausformuliert:
Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
§ 19 Zahlungsanspruch: Neben der Marktprämie haben die Betreiber Anspruch auf die Einspeisevergütung und einen Mieterstromzuschlag, solange kein Anspruch auf vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung geltend gemacht wird. Weitere Ausführungen zu diesen Zahlungen bei Einspeisungen in Stromspeicher und Batteriespeicher sind ebenfalls hier geregelt, auch wenn Mischgase bei der Speichern angewendet werden.
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag: Konkretisiert die Zahlungsansprüche aus § 19 in Abhängigkeit von der installierten Leistung und der Dauer der Inanspruchnahme, wobei Höchstgrenzen nach § 53 zu beachten sind.
§ 22 b Bürgerenergiegesellschaften regelt Grundsätzliches der Bürgerenergiegesellschaften
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung: Diese werden in Abhängigkeit zu §§ 53 + 54 gestellt, die sich auf Inanspruchnahme von Regionalnachweisen und der Stromsteuerbefreiung beziehen sowie detaillierten Ausführungen zu Solaranlagen.
§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen; Hier wird die Anwendung des Jahresmarktwertes geregelt. Jedoch ist als Höchstzahlung ein Wert von 10 Cent pro Kilowattstundefestgesetzt.
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs: Hier ist u.a. geregelt, dass bei ausgeförderten Anlagen Zahlungen bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten sind.
Die §§ 26 bis 52 regeln Modalitäten der Bundesnetzagentur mit den Ausschreibungsverfahre für Erneuerbare Energien.
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
Die Absätze 4+5 beinhalten weitere Festsetzungen zu Abzügen in Verbindung mit vorangegangenen §§ dieses Gesetzes und dem Energieeffizienzgesetz
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[…] Infos zu den einzelnen §§ findet ihr hier…https://nur-mit-uns.info/3640-2/ […]
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